III. Gewährleistung 1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf weder bearbeitet noch eingebaut werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber anzuzeigen. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung. 2. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommen wir nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge dieser Verpflichtung nach, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. 3. Ausgeschlossen sind alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, welche durch die mangelhafte Lieferung oder Ersatzlieferung entstehen oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Nachlieferung von uns oder unseren Hilfspersonen fahrlässig verursacht werden. 4. Können wir bei unseren Vorlieferern hinsichtlich zurecht geltend gemachter Mängel über die in III. Ziffer II bis 3 gewährten Gewährleistungen hinaus Ersatz erlangen, so sind wir bereit, den erlangten Ersatz an den Käufer weiterzugeben.
IV. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, auch soweit es sich um Forderungen aus früheren Lieferungen handelt oder der Besteller Zahlungen auf bestimmte Kaufpreisforderungen leistet. 2. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware außer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht verfügen. Soweit er die Ware bestimmungsgemäß einbaut oder verarbeitet, erhalten wir sicherheitshalber Miteigentum an der hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis ihres Wertes zum Wert der gelieferten Waren. 3. Im Falle des Eigentumsübergangs an Dritte tritt der Käufer schon jetzt alle Ansprüche gegen seinen Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen an uns ab. Wir sind berechtigt und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. 4. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware abzuwehren und uns unverzüglich hierauf hinzuweisen. 5. Alle durch eine Intervention oder ein Inkasso uns entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltung 1. Dem Käufer steht wegen seiner etwaigen Ansprüche ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unserem Kaufpreisanspruch nicht zu.
VI. Schlußbestimmungen und Gerichtsstand 1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer aufgrund eigener Einkaufsbedingungen bestellt hat. 2. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Der Vertrag und unsere Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner ihrer Bestimmungengültig. 4. Erfüllungsort für beide Teile ist 67806 Rockenhausen; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. 5. Als Gerichtsstand für folgende Sonderfälle wird ebenfalls das für 67806 Rockenhausen dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart: a) wenn der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist; b) generell bei allen Vertragspartnern im Mahnverfahren.
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